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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 52/2009

Änderung

BGBl. I Nr. 31/2010 (NR: GP XXIV RV 687 AB 736 S. 66.)

BGBl. I Nr. 90/2011 (NR: GP XXIV RV 1390 AB 1409 S. 120.)

BGBl. I Nr. 65/2012 (NR: GP XXIV IA 1985/A AB 1878 S. 164. BR: AB 8757 S. 811.)

BGBl. I Nr. 89/2013 (NR: GP XXIV RV 2264 AB 2344 S. 204. BR: AB 8976 S. 821.)

BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)

BGBl. I Nr. 16/2023 (NR: GP XXVII IA 3076/A AB 1914 S. 195.)

BGBl. I Nr. 121/2023 (NR: GP XXVII IA 3520/A AB 2192 S. 230. BR: AB 11298 S. 958.)

Anmerkung

Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz wurde in Art. 28 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, kundgemacht.

. Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),

2. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und

3. Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,

wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.

(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß darf nur bei

1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder

2. einer entsprechenden Beteiligung der EU oder

3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber

erfolgen.

(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 einzugehen.

. (1) Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.

. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.2025 außer Kraft)

(2) Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge zum im Zusammenhang mit der COVID-19.Krise geschaffenen europaweiten Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank zu leisten.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.

(3) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten zu übernehmen, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geschaffene Europäische Instrument für temporäre Hilfe zur Abmilderung der Arbeitslosigkeitsrisiken (SURE) abgesichert werden.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von abweichende Regelungen zulässig.

. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.

. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß , , sowie ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.

. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

. Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 121/2023kundgemacht am 12.10.2023

Fassungen ab: 13.10.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2f

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 121/2023 (NR: GP XXVII IA 3520/A AB 2192 S. 230. BR: AB 11298 S. 958.)

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 121/2023
BGBl. I Nr. 16/2023kundgemacht am 27.02.2023

Fassungen ab: 28.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2e, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 16/2023 (NR: GP XXVII IA 3076/A AB 1914 S. 195.)

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 16/2023
BGBl. I Nr. 44/2020kundgemacht am 14.05.2020

Fassungen ab: 15.05.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 2c, § 2d, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)

18. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 44/2020
BGBl. I Nr. 89/2013kundgemacht am 17.06.2013

Fassungen ab: 01.01.2026, 18.06.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2a, § 2b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2013 (NR: GP XXIV RV 2264 AB 2344 S. 204. BR: AB 8976 S. 821.)

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 89/2013
BGBl. I Nr. 65/2012kundgemacht am 25.07.2012

Fassungen ab: 26.07.2012

Erfasste Bestimmungen: § 4a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2012 (NR: GP XXIV IA 1985/A AB 1878 S. 164. BR: AB 8757 S. 811.)

ESM-Begleitnovelle

BGBl. I Nr. 65/2012
BGBl. I Nr. 90/2011kundgemacht am 07.10.2011

Fassungen ab: 08.10.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 90/2011 (NR: GP XXIV RV 1390 AB 1409 S. 120.)

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 90/2011
BGBl. I Nr. 31/2010kundgemacht am 11.06.2010

Fassungen ab: 12.06.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 2a, § 3, § 4a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 31/2010 (NR: GP XXIV RV 687 AB 736 S. 66.)

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes – ZaBiStaG

BGBl. I Nr. 31/2010
BGBl. I Nr. 52/2009 · Stammfassungkundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009