Anerkennung bei partiellem Berufszugang
. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG).
