Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

. (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

1. Wohnheime für alte Menschen mit Betreuungsbedarf;

2. Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf;

3. Pflegestationen.

(2) Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an. Sie sind den Pflegeheimen nach diesem Gesetz gleichgestellt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1. die Pflege von Angehörigen im Familienkreis (einschließlich dem Kreis einer eingetragenen Partnerschaft);

2. Einrichtungen, die keine Wohnmöglichkeiten anbieten;

3. Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten;

4. Einrichtungen, deren Betrieb durch

a) das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,

b) das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990, LGBl. für Wien Nr. 36,

c) das Wiener Behindertengesetz – WBHG, LGBl. für Wien Nr. 16/1986, jeweils in der geltenden Fassung geregelt wird;

5. Einrichtungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung;

6. Ersatzbetreuungseinrichtungen auf Grund der COVID- 19-Krisensituation zur Versorgung von

a) an COVID-19 leicht oder moderat erkrankten Personen, die nicht krankenanstaltsbedürftig sind,

b) krankheits- bzw. ansteckungsverdächtigen Personen in Absonderung, die nicht zu Hause oder in ihrer Betreuungseinrichtung verbleiben können, oder

c) unversorgten oder unterversorgten Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf

für die Dauer der Pandemie.