1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
. Heime sind Einrichtungen, in denen mindestens drei Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
. Heime sind Einrichtungen, in denen mindestens drei Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden.