Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtrückzahlbare Beiträge

. (1) Für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) und Heimen kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag (Fixbetrag je Quadratmeter Wohnnutzfläche) gewährt werden, wenn dafür keine Förderung gemäß , 2 oder 4 in Anspruch genommen wird.

(2) Bei Wohnungen, deren Errichtung gemäß Abs. 1 gefördert wird, gelten die Bestimmungen des I. Hauptstückes mit folgenden Änderungen:

1. , 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 dritter Satz gelten nicht.

2. Der nichtrückzahlbare Beitrag ist unter sinngemäßer Anwendung des zurückzufordern, wenn Kündigungsgründe des vorliegen.

3. gilt nicht. Eine Förderung darf bei bereits begonnenen Bauvorhaben jedoch nur gewährt werden, wenn die Bedingung gemäß erfüllt werden kann.

(3) Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.