Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung

. Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten:

1. die Angemessenheit der Grundkosten. Bei Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß in Verbindung mit sowie Punkt C lit. a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und den Durchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach , Z 4 und Z 4a, sind die Grundkosten dann angemessen, wenn die Höhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird. Diese Obergrenze ist auch bei einmaliger Bauzinsvorauszahlung anzuwenden; ein laufender Bauzins darf die Höhe von 0,68 Euro pro Quadratmeter BGF im Monat nicht überschreiten. Die Beträge dürfen ab dem Zeitpunkt des Grunderwerbs gemäß letzter Satz verzinst werden;

2. die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten,

3. die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des ,

4. die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen.