Anzuwendendes Verfahrensrecht
. Soweit in diesem Landesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
