Reduzierte Gebührensätze
. (1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß festgesetzten bzw. 10 % der gemäß erhöhten Gebühr.
(2) Der Gebührensatz gemäß Abs. 1 ist auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
