Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reduzierte Gebührensätze

. (1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß festgesetzten bzw. 10 % der gemäß erhöhten Gebühr.

(2) Der Gebührensatz gemäß Abs. 1 ist auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.