Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der den Bestimmungen der bis 7 dieses Gesetzes entsprechende Antrag ist vom Magistrat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. Diesem obliegt die Einbringung des Antrages als Gesetzesvorlage in der Landesregierung (§ 125 Abs. 1 WStV).