Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

. Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren.