Schlußbestimmung
. Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlußbestimmung
. Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.