Abschnitt VII
Wirkungsbereich
. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VII
Wirkungsbereich
. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.