Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Sonstige Rechtsträger gemäß haben die in geregelten Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte darüber verfügen.