2. Abschnitt
Mindestanforderungen
. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden auf:
1. das Land bzw. die Gemeinde Wien als Einheit des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und
2. sonstige Rechtsträger im Sinne des des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013.
