Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Festlegung von Rechtsträgern

. Rechtsträger im Sinne des des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind:

1. der Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds

2. die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien

3. der WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung

4. der Wiener Tourismusverband

5. der Fonds Soziales Wien

6. das Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien

7. die Museen der Stadt Wien

8. der Filmfonds Wien

9. der Medizinisch-Wissenschaftliche Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien

10. die Landwirtschaftskammer für Wien

11. der Wiener Gesundheitsfonds