Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen
. Die in den bis 15 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen
. Die in den bis 15 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.