Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

. Volksabstimmungen im Sinne des Ersten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112e bis 112g der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.