Erschöpfung
Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erschöpfung
Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.