Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen.

2. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen nicht gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstoßen.