Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Streitbeilegung

Streitfälle zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.