Streitbeilegung
Streitfälle zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Streitbeilegung
Streitfälle zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.