Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 3

Tagesmütter oder Tagesväter

Begriff

.  Tagesmütter oder Tagesväter sind Personen, die regelmäßig und entgeltlich Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen (). Die Betreuung und Förderung der Tageskinder hat in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen, wobei die Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt stehen.