Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schluss- und Übergangsbestimmungen

. (1) Pflegebewilligungen, die Tagesmüttern/-vätern auf Grund des , LGBl. für Wien Nr. 36, geändert durch LGBl. für Wien Nr. 5/1994 und LGBl. für Wien Nr. 44/1998, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach .

(2) Die Betreiber/die Betreiberinnen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestehenden Kindergruppen haben binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Erteilung einer Bewilligung gemäß zu beantragen.

(3) Der Magistrat kann, wenn ausgebildete Tagesmütter/-väter und ausgebildetes Betreuungspersonal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, auf Antrag bis längstens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater auch ohne Ausbildung und die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal genehmigen.

(4) Trägerinnen bzw. Träger von Kindergruppen haben für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gemäß verfügen, das Kinderschutzkonzept gemäß und Tagesmütter/-väter, die bereits über eine Bewilligung gemäß verfügen, den Krisenleitfaden gemäß bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und umzusetzen.