Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsperiode des Kammertages

. (1) Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung.