Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Wahl in den Kammertag

Allgemeine Grundsätze

(Anm.: .) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.