Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zustellung

. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

(2) Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.