Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

. (1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.

(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.