3. Abschnitt
Verwertung
Fortführungsrecht
. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
1. der überlebende Ehegatte gemäß oder der überlebende eingetragene Partner gemäß oder
2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß oder
3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß .
