Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Massenbilanzsystem

. (1) Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß entsprechen.

(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.