Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs
. Für die Zwecke des § 6 Abs. 1 EAG wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur dann berücksichtigt, wenn die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1408, ABl. Nr. L 1408 vom 21.05.2024 S. 1, eingehalten werden.
