Befreiung von Verwaltungsabgaben
. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Verwaltungsabgaben
. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.