Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Verwaltungsabgaben

. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.