8. ABSCHNITT - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Rechtsnachfolge nach dem Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien
. (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien aufgelöst. Rechtsnachfolger ist das Land Wien.
(2) Die Grundbuchsgerichte haben über Ansuchen des Magistrates die erforderliche Berichtigung des Grundbuches (§ 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) vorzunehmen.
