Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. ABSCHNITT - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Rechtsnachfolge nach dem Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien

.  (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien aufgelöst. Rechtsnachfolger ist das Land Wien.

(2) Die Grundbuchsgerichte haben über Ansuchen des Magistrates die erforderliche Berichtigung des Grundbuches () vorzunehmen.