Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. ABSCHNITT - ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT

Sozialhilfeträger

. (1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Wien als Land.

(2) Träger der im genannten sozialen Dienste ist der Fonds Soziales Wien.

(3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege () ist der Fonds Soziales Wien.