. (1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft den Betrag gemäß Abs. 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Abs. 4 (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.
(2) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt
1. 100 vH des nach Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn die Haushaltsgemeinschaft aus einer volljährigen Person besteht;
2. 140 vH des nach Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn die Haushaltsgemeinschaft aus zwei volljährigen Personen, die miteinander in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, besteht.
(3) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen erhöht sich
1. für jedes der Haushaltsgemeinschaft zugehörige minderjährige Kind oder Enkelkind um einen Betrag in Höhe von je 27 vH des nach Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;
2. für jedes der Haushaltsgemeinschaft zugehörige volljährige Kind oder Enkelkind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um einen Betrag in Höhe von je 75 vH des nach Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;
3. für jede weitere der Haushaltsgemeinschaft zugehörige volljährige Person um einen Betrag in Höhe von je 100 vH des nach Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards.
(4) Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Der anrechnungsfreie Betrag gemäß (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag in der Höhe von 21 vH des nach Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß zu summieren.
(5) Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 und 3 nicht erreichen, sofern die Haushaltsgemeinschaft aus ihnen alleine oder aus ihnen und minderjährigen Kindern, Enkelkindern oder Personen im Sinne des besteht:
1. überwiegend selbständig erwerbstätige Personen;
2. Personen, deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein über dem Vermögensfreibetrag gemäß des Wiener Mindestsicherungsgesetzes liegendes verwertbares Vermögen vorhanden ist.
