Einstellung des Wohnbeihilfebezuges
. (1) Wohnbeihilfe wird mit Bescheid eingestellt:
1. bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen;
2. bei Beendigung des Mietverhältnisses;
3. wenn die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und diese Wohnung nicht zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) Die Wohnbeihilfe wird nicht eingestellt, wenn:
1. sich das Haushaltseinkommen verringert und unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß fällt;
2. durch den Zuzug von Personen in die Haushaltsgemeinschaft das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß das neue Haushaltseinkommen übersteigt;
3. durch den Wegzug von Personen aus der Haushaltsgemeinschaft das neue Haushaltseinkommen unter dem erforderlichen Mindesthaushaltseinkommen gemäß liegt;
4. durch eine Änderung des Einkommens in Höhe des nicht meldepflichtigen Ausmaßes gemäß das Höchsthaushaltseinkommen überschritten wird.
(3) Die Wohnbeihilfe wird aber jedenfalls für jene Zeiträume eingestellt, für die der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher mit Bescheid Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden.
