Zuständigkeit
. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des und Abs. 8 mitzuwirken durch
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
