Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Testkäufe

. (1) Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß , und erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.

(2) Abweichend von liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in , und enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß erfolgen. ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.

(3) Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende Voraussetzungen einzuhalten:

a) die schriftliche Zustimmungserklärung der oder des Obsorgeberechtigten der Testkäuferin oder des Testkäufers wurde eingeholt;

b) die Testkäuferin oder der Testkäufer wurde eingeschult und zur Verschwiegenheit angehalten;

c) die Testkäuferin oder der Testkäufer wird von einer geeigneten volljährigen Person begleitet;

d) die Testkäuferin oder der Testkäufer kann den Testkauf aus persönlichen Gründen ablehnen;

e) die Waren sind von der Testkäuferin oder dem Testkäufer unmittelbar nach dem Erwerb an die Begleitperson abzugeben.