Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- bestraft.