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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 22/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 8 Abs 4 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a und b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, wird verordnet:

Das Betreten der Eisdecke der Stauseen der Kraftwerke Lavamünd, Schwabegg, Edling, Ferlach, Feistritz/Ludmannsdorf, Rosegg, Freibach, Kamering und Gössnitz ist untersagt.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- bestraft.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Oktober 1969, LGBl Nr 70, mit der das Betreten der Eisdecken der Stauseen der Kraftwerke Edling und Feistritz/Ludmannsdorf untersagt wird, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.