Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festsetzung und Fälligkeit

. (1) Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung ( – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.

(3) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

(4) Eine direkte Verrechnung zwischen der zahlungspflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.