Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Arten von Veranstaltungen

Einteilung der Veranstaltungen

. (1) Veranstaltungen werden unterteilt in:

1. Anmeldepflichtige Veranstaltungen (),

2. Anzeigepflichtige Veranstaltungen (),

3. Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Abs. 3).

(2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden ().

(3) Für alle Veranstaltungen, die nicht anmeldepflichtig oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich, es sind jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Durchführung einer Veranstaltung einzuhalten.

(4) Veranstaltungen können für bestimmte Tage oder befristet (Einzelveranstaltung) oder auf unbestimmte Zeit (Dauerveranstaltung) angemeldet oder angezeigt werden.