Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Artenschutz

Streng geschützte Pflanzenarten

.  (1) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage aufgelisteten wild wach­senden Pflanzenarten sind streng geschützt. Für diese Pflanzen gelten die Verbote des .

(2) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage mit einem Zeichen „*“ gekenn­zeichneten Pflanzenarten werden als „prioritär bedeutend“ eingestuft.

(3) Pflanzen der im Anhang IV lit. b der Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie genannten Arten, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelistet sind, dürfen nicht in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weiter­gegeben, befördert oder feilgeboten werden und gelten hinsichtlich dieser Verbo­te als streng geschützt. Der Schutz der Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile.