Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, einer Betriebsrätin oder eines Betriebsrates, einer der im bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) oder von Amts wegen hat die Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Gleichbehandlungskommission hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.

(3) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

(4) Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach Abs. 3 nicht nach, so kann jede der in bis 4 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende des Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.

(5) In einem auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) eingeleiteten Verfahren steht das Klagerecht gemäß Abs. 4 auch der Anwältin oder dem Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingebracht werden darf.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 4, welche Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.