Aufgaben
. (1) Auf Antrag einer der im bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.
(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlussfassung einen Arbeitsausschuss bilden, dem neben der oder dem Vorsitzenden () je eines der von den im bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind außerdem Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.
(3) Gutachten der Kommission sind auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
