Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtswirkungen

. (1) außer Kraft; LGBl. Nr. 49/2022 vom 10.11.2022.

(2) außer Kraft; LGBl. Nr. 49/2022 vom 10.11.2022.

(3) außer Kraft; LGBl. Nr. 49/2022 vom 10.11.2022.

(4) außer Kraft; LGBl. Nr. 49/2022 vom 10.11.2022.

(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Dienstnehmer von Betrieben oder Betiebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des § 137 entsteht.

(6) außer Kraft; LGBl. Nr. 49/2022 vom 10.11.2022.

Beachte: Abs. 5 dieser Bestimmung gilt als partielles Bundesrecht weiter.