Information und Unterweisung
. (1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informieren.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterweisen.
