Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information und Unterweisung

. (1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informieren.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterweisen.