(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine Gebührenklasse bestehen. In diese sind alle Personen aufzunehmen, die nicht auf Grund der Bestimmungen des in der Sonderklasse Aufnahme finden.
(2) Die allgemeine Gebührenklasse ist insbesondere für die Aufnahme von Personen bestimmt, die gemäß § 145 ASVG oder auf Grund gleichartiger gesetzlicher Vorschriften von einem im angeführten Sozialversicherungsträger in eine öffentliche Krankenanstalt eingewiesen werden.
