Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
.
Das Land Wien ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan bzw. eine Verordnung gemäß oder des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes Anstaltspflege für Personen, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sofern sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen, in der allgemeinen Gebührenklasse entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitbehandlung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Das Land Wien ist außerdem verpflichtet, Anstaltspflege für unabweisbare Kranke () auf dieselbe Weise sicherzustellen.
