Schutz- oder Arbeitskleidung
. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
1. geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 88i und 88j der Wiener Landarbeitsordnung 1990 oder
2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 88k Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
