Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
. Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 87c Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
3. Art der Arbeitsvorgänge,
4. Zahl der exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,
5. Angaben zur Exposition,
6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 87d und 87f Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
