Leistungsdefinierende Stelle
. (1) Leistungsdefinierende Stelle ist jene Stelle, in deren Verantwortung das jeweilige Leistungsangebot () fällt.
(2) Als leistungsdefinierende Stellen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
1. der Magistrat der Stadt Wien,
2. das Amt der Wiener Landesregierung,
3. sonstige Organe der Stadt Wien bzw. des Landes Wien, sofern sie nicht von Z 1 und Z 2 umfasst sind, sowie
4. von der Stadt Wien bzw. vom Land Wien mit der Abwicklung bzw. Gewährung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wien betraute Rechtsträger, sofern der Rechtsträger hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.
